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   AG Warendorf, 19.02.2020 - 33 Lw 37/19   

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AG Warendorf, 19.02.2020 - 33 Lw 37/19 (https://dejure.org/2020,74942)
AG Warendorf, Entscheidung vom 19.02.2020 - 33 Lw 37/19 (https://dejure.org/2020,74942)
AG Warendorf, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 33 Lw 37/19 (https://dejure.org/2020,74942)
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  • OLG Hamm, 09.03.2012 - 10 W 126/11

    Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofnachfolgers

    Auszug aus AG Warendorf, 19.02.2020 - 33 Lw 37/19
    Die Wirtschaftsfähigkeit des Hofprätendenten - des Antragstellers - muss dabei zum Zeitpunkt des Erbfalls, hier also im ##.2019, und nicht erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2012, Az.: 10 W 126/11).

    Neben entsprechenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten muss der Hofprätendent insbesondere auch nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sein, den Hof selbständig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften, mithin die erforderlichen landwirtschaftlich-technischen und organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten (s. OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2012, Az.: 10 W 126/11 m.w.N.) besitzen.

    Schwächen auf einem Gebiet schließen allerdings nicht grundsätzlich die Wirtschaftsfähigkeit aus, wenn die vorhandenen Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ausreichen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2012, Az.: 10 W 126/11).

  • OLG Hamm, 15.11.2013 - 10 W 48/13

    Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben

    Auszug aus AG Warendorf, 19.02.2020 - 33 Lw 37/19
    Die konkreten Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit beurteilen sich nach den Eigenheiten, mithin der Art und Struktur des konkret zu übernehmenden Hofes (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2010, Az.: 10 W 11/10), wobei allein der Umstand, dass es sich um einen kleineren Hof handelt, nicht grundsätzlich dazu führt, dass geringere Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2013, Az.: 10 W 48/13).
  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 10 W 11/10

    Begriff der Hofstelle i.S. § 1 HöfeO

    Auszug aus AG Warendorf, 19.02.2020 - 33 Lw 37/19
    Die konkreten Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit beurteilen sich nach den Eigenheiten, mithin der Art und Struktur des konkret zu übernehmenden Hofes (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2010, Az.: 10 W 11/10), wobei allein der Umstand, dass es sich um einen kleineren Hof handelt, nicht grundsätzlich dazu führt, dass geringere Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2013, Az.: 10 W 48/13).
  • OLG Hamm, 23.09.2008 - 10 W 22/08

    Hoffolgezeugnis bei Vor- und Nacherbschaft, Ausfall des vorgesehenen Nacherben,

    Auszug aus AG Warendorf, 19.02.2020 - 33 Lw 37/19
    An die Wirtschaftsfähigkeit ist überdies ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 23.09.2008, Az.: 10 W 22/08).
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